Allgemeine Geschäftsbedingungen Sarah Kastner Fotografie (Stand 25.05.2018)
© Sarah Kastner Fotografie
I. Allgemeines
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle von SarahKastner Fotografie (nachfolgend Auftragnehmerin genannt) durchgeführten Aufträge,Angebote, Lieferungen und Leistungen bzw. mit ihr getroffenen Vereinbarungen. Die AGBgelten mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots derAuftragnehmerin durch den Auftraggeber als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehendwidersprochen wird.
2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers bzw. Vertragspartners erlangen keineGültigkeit, es sei denn, dass die Auftragnehmerin diese schriftlich anerkennt.
3. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle von der Auftragnehmerin hergestellten Produkte,gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen– insbesondere auch für elektronisch oder digital übermittelte Lichtbilder (Fotoabzüge,Fotobücher, elektronische Bilder in digitalisierter Form, Leinwände, Negative, Rohdaten etc.)
II Auftragsproduktion
1. Hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich derGestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowieder künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
2. Vorbehaltlich einer anderen Regelung werden die Lichtbilder, die dem Auftraggeber nachAbschluss der Produktion zu Abnahme vorgelegt werden, durch die Auftragnehmerinausgewählt.
3. Sind der Auftragnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung der Lichtbilder keineschriftlichen Mängelrügen zugegangen, gelten die Aufnahmen als vertragsgemäß undmängelfrei abgenommen, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
4. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat erdie anfallenden Mehrkosten zu tragen. Die Auftragnehmerin behält den Vergütungs-Anspruchfür bereits begonnene bzw. abgeschlossene Arbeiten.
5. Soweit die Auftragnehmerin Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich, sofern nichtanders vereinbart. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, hat dieAuftragnehmerin diese erst anzuzeigen, wenn die Überschreitung der ursprünglichveranschlagten Kosten um mehr als 15% zu erwarten ist.
6. Übergibt der Auftraggeber an die Auftragnehmerin Vorlagen, so versichert der Auftraggeber,dass er an allen der Auftragnehmerin übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- undVerbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zurVeröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf derVerletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
7. Stellt der Auftraggeber der Auftragnehmerin Aufnahmeobjekte zur Verfügung, so hat derAuftraggeber diese der Auftragnehmerin rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglichnach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung dieAufnahmeobjekte nicht spätestens nach drei Werktagen ab, ist die Auftragnehmerin berechtigt,gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung ihrer Studioräume dieGegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zuLasten des Auftraggebers.
III. Urheberrecht, Nutzungsrechte und Verbreitung
1. Der Auftragnehmerin steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe desUrheberrechtsgesetzes zu.
2. Die von der Auftragnehmerin hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenenGebrauch des Auftraggebers bestimmt, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist.
3. Überträgt die Auftragnehmerin Nutzungsrechte an ihren Lichtbildern, ist – sofern nichtausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht zureinmaligen Nutzung zu dem durch den Auftraggeber angegebenen Zweck in dem Medium oderDatenträger, das der Auftraggeber angegeben hat oder das sich aus den Umständen derAuftragserteilung angibt, übertragen. Der Auftraggeber eines Bildes hat kein Recht, dasLichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechteübertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.
4. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, auch Konzern- oder andereTochterunternehmen, bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
5. Jede über die in Ziff. III 3. vorgenannte Nutzung hinausgehende Nutzung, Verwertung,Verbreitung, Bearbeitung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung ist honorarpflichtig undbedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
6. Die Verbreitung von Lichtbildern der Auftragnehmerin im Internet und in Intranets, inOnlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den eigenen Gebrauch desAuftraggebers bestimmt sind, auf CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern, ist nur aufgrund einerbesonderen Vereinbarung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber gestattet.
7. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern undGeräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirm oder zur Herstellung von soft undHardcopys geeignet sind, bedarf der vorigen schriftlichen Zustimmung der Auftragnehmerin.
8. Die Auftragnehmerin ist nicht verpflichtet Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeberherauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Hat dieAuftragnehmerin dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt,dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der Auftragnehmerin verändertwerden.
9. Ist eine Übergabe von Bildern in digitaler Form ohne weitere Spezifikation vereinbart, sowerden die Dateien in einem gängigen Format (z.B. JPG) zur Verfügung gestellt.
10. Sofern dem Auftraggeber digitale Bilder zum Zwecke der Vorauswahl überlassen werden, soerfolgt dies in reduzierter Auflösung. Die Bilder werden üblicherweise mit Wasserzeichen odereinem anderen Schutz versehen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Bilder zu einemanderen Zweck als dem der Vorauswahl zu verwenden, die Bilder in irgendeiner Form zuverändern oder den Schutz zu entfernen.
11. Die Art der Weise der Übermittlung/ Lieferung kann der Auftraggeber im Rahmen des für dieAuftragnehmerin üblicherweise machbaren bestimmen. Die Kosten des Transports vonDatenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber. DieAuftragnehmerin wird ansonsten nur marktübliche Unternehmen für den Versand/ Transportauswählen (z.B. Deutsche Post, DHL; UPS usw.). Dem Auftraggeber werden die von diesenUnternehmen berechneten Kosten plus einem Zuschlag von 2.00 Euro für Verpackungsmaterialund Handling berechnet. Ist der Auftraggeber Kaufmann so trägt er das Transportrisiko.
12. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars inkl.Nebenkosten an die Auftragnehmerin auf den Auftraggeber über.
13. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann die Auftragnehmerin, sofern nichts anderes vereinbartwurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
14. Die Negative/Rohdaten verbleiben bei der Auftragnehmerin. Eine Herausgabe derNegative/Rohdaten an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.Die Löschung der Daten/ Bilder erfolgt nach den im Kundenauftrag aufgeführtenVereinbarungen auf der Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
IV. Honorar, Eigentumsvorbehalt
1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz odervereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten(Reisekosten, Modelhonorare, Requisiten, Materialkosten, sonstige für den Auftrag notwendigeLeistungen Dritter, welche die Auftragnehmerin einkaufen muss) sind vom Auftraggeber zutragen. Gegenüber Endverbrauchern weist die Auftragnehmerin die Endpreise inkl.Mehrwertsteuer aus.
2. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, eine Anzahlung für die vereinbarte Leistungserbringung zuverlangen. Die Anzahlung wird sofort mit Rechnungsstellung fällig und gem. nachfolgendemPkt. 5 zahlbar.
3. Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu demvereinbarten Zweck (s. Ziff. III 3.) abgegolten.
4. Grundsätzlich ist der Honoraranspruch bei Ablieferung der Lichtbilder fällig, sofern nicht etwasanderes vereinbart worden ist. Wird eine Produktion in Teilen geliefert, so ist das entsprechendeTeilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, beiProduktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachtenLeistungsumfang zu verlangen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
5. Fällige Rechnungen sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber gerätspätestens in Verzug, wenn er fällige Rechnungen nicht binnen 30 (in Worten: dreißig) Tagenach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. DerAuftragnehmerin bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Fälligkeitzugehenden Mahnung zu einem früheren Zeitpunkt herbeizuführen.
6. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenenoder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig.
7. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die Lichtbilder Eigentum derAuftragnehmerin.
V. Haftung, Aufbewahrung
1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichenVertragspflichten stehen, haftet die Auftragnehmerin für sich und ihre Erfüllungsgehilfen nurbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Sie haftet ferner für Schäden aus der Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicherVertragspflichten, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungenherbeigeführt haben, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden an Aufnahmeobjekten,Vorlagen, Filmen, Display, Layouts, Negativen oder Daten haftet die Auftragnehmerin – wennnichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Die Auftragnehmerin verwahrt die Negative/Rohdaten sorgfältig. Sie ist berechtigt, aber nichtverpflichtet, von ihr aufbewahrte Negative/Rohdaten nach 3 Jahren seit Beendigung desAuftrags zu vernichten. Für Verträge, die nach dem 24. Mai 2018 geschlossen werden, erfolgtdie Löschung der Daten/ Bilder nach den im Kundenauftrag aufgeführten Vereinbarungen aufder Basis der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).
3. Die Auftragnehmerin haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur imRahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von derAuftragnehmerin bestätigt worden sind. Die Auftragnehmerin haftet für Fristüberschreitung nurbei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
5. Die Zusendung oder Rücksendung von Bildern, Vorlagen und digitalen Daten auf einemDatenträger erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
VI. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
1. Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, welche dieAuftragnehmerin nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhöht sich das Honorar derAuftragnehmerin, sofern ein Pauschal- oder Zeithonorar vereinbart war, entsprechend. Ist einZeithonorar vereinbart, erhält die Auftragnehmerin auch für die Wartezeit den vereinbartenStunden- oder Tagessatz. Bei einer Verzögerung der Auftragsabwicklung, die auf Vorsatz oderFahrlässigkeit des Auftraggebers beruht, kann die Auftragnehmerin auchSchadensersatzansprüche geltend machen.
2. Für den Fall, dass der Auftraggeber einen vereinbarten Aufnahmetermin absagt, gelten infolgeder eingetretenen Terminblockierung die folgenden Bestimmungen:
2.a. Im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber eine Woche oder kürzer vor demvereinbarten Aufnahmetermin, fällt ein Betrag in Höhe von 25% des vereinbarten Honorars an.
2.b. Im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber 48 Stunden oder kürzer vor demvereinbarten Aufnahmetermin fällt ein Betrag in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars an.
2.c. Handelt es sich bei dem vereinbarten Termin um eine Hochzeitsfotografie, ist dieAuftragnehmerin berechtigt im Fall einer Terminabsage durch den Auftraggeber – unabhängigvon deren Zeitpunkt - die vereinbarte Anzahlung einzubehalten.
VII. Daten des Auftraggebers und Datenschutz
1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers könnengespeichert werden. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftragesbekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
2. Für nach dem 24. Mai 2018 erlangte Information, deren Speicherung, Änderung, Löschungusw. gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO).3.Die Datenschutzerklärung der Auftragnehmerinnkann unter www.sarahkastner.de/datenschutz eingesehen werden oder wird dem Auftraggeber auf Wunsch übersandt/ausgehändigt.
VIII. Schlussbestimmung
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, auch bei Lieferungen insAusland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit derSchriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Schriftformklausel.
3. Eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGBberührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten, dienichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen,die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz derAuftragnehmerin, sofern der Vertragspartner nicht Verbraucher ist.
5. Sind beide Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder einöffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz der Auftragnehmerin alsGerichtsstand vereinbart.
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